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Betreff: 1. Zu Ihrem Schreiben vom 02.12.2016 (E.05.12.16), 2 ARs 368/16, Ermittlungsverfahren gegen Lochmüller
Datum: Sat, 10 Dec 2016 17:27:04 +0100
Von: Reinhold Kiehl <kiehl@rki-i.com>
An: eingang@bgh.bund.de


Sehr geehrter Herr Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach,


haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 02.12.2016 (Eingang 05.12.16), 2 ARs 368/16, Ermittlungsverfahren gegen Lochmüller. Freut mich, daß meine Angaben angekommen sind und nun auch behandelt werden. 

Auf dieses Schreiben möchte ich wie folgt antworten. Zur besseren Einschätzung meiner Situation vier weitere Mails in Addition zu diesem Schreiben.

Zunächst einmal ein Statement zur aktuellen Situation in Deutschland: Ich bin der Ansicht, die soziale Marktwirtschaft nach Ludwig Erhardt, die wir nach dem 2.Weltkrieg in Gemeinsamkeit aller Deutschen aufgebaut und verwirklicht haben, ist einer brutalen kriminellen Mafia-Gemeinschaft gewischen, in der nur noch der stärkste Ellbogen etwas zählt, alle anderen außen vor bleiben und Probleme haben, ein normales Leben zu führen - die Gesellschaft wird immer weiter außeinandergetrieben. Einige wenige häufen Geld und Vermögen zu Lasten der allgemeinen Bevölkerung auf - und die Justiz fördert dies auch noch ! Kann nicht sehen, daß mein "Treuhänder" und Betreuer Rechtsanwalt Bruno Ebner in Vermögens- und Geldangelegenheiten auch nur ansatzweise mir aus dieser Situation hilft, meine Situation wird im Gegenteil immer schlimmer - mein Gesundheitszustand wird unter dieser Situation immer mehr in Mitleidenschaft gezogen (Anlage Mail 5: Vorläufiger Arztbrief).

So bin ich seit Jahren und Jahrzehnten aus der Gemeinschaft ausgeschlossen und mit allen möglichen Hindernissen konfrontiert: Ich habe Tausende von Stellen-Ausschreibungen angeschrieben (auch noch dieses Jahr), wurde gezwungen zur Selbstständigkeit mit einer inzwischen aus Mangel an Hilfe wieder aufgelösten GmbH, gleichzeitig mit Gründung eines Institutes, wiederum ohne Hilfe. Ideen wurden und werden gerne aufgenommen - und dies ohne jegliche Entschädigung/ Bezahlung - Entlöhnung: ... von Hilfe keinerlei Spur... und dies alles mit meinen minimalsten Mitteln, meinen eigenen Mitteln, einschließlich Altersvorsorge, einsetzen müßend - enteignet .... sporatische Hilfe von Freunden ... Schadensersatzforderungen, ... etc., und Widerspruch gegen die Bezüge der BfA sind gestellt und eingelegt - bis jetzt keinerlei Weiterkommen! So geht dieses effektiv nicht weiter: Man wartet wohl, bis sich meine "Angelegenheiten" biologisch von selbst regeln  - ich werde schließlich nicht jünger. 

So ziehe ich meine "Rechtsbeschwerde" und meinen "Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe" nicht zurück, sondern bitte, wie in meinen Schreiben betont, um Hilfe mit Behandlung und Lösung meiner vorgebrachten "Problematiken". 
Die Begründung der Bundesgeneralstaatsanwaltschaft, 2 AR 227/16 EStA Schneider-Glockzin, bzgl. meines Vorbringes ist nicht richtig, da das Oberlandesgericht Nürnberg nicht das erste Gericht in dieser Angelegenheit darstellt, sondern die letzte Instanz aus dem gesamten langen zeitintensiven Instanzenweg von Amtsgericht über Landgericht, usw.  ... BGH: Desweiteren möchte ich betonen, daß die Gerichte mit Ihren Richtern und Anwälten in Bayern, bzgl. meiner Anliegen befangen sind und nicht unabhängig agieren (können).  
Mein Beschwerdevorbringen ist daher nicht unzulässig und mit Rechtsmittel inhaltlich zu prüfen. Mein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist deshalb mehr als statthaft, auch wenn ich mich versuche selbst einzubringen, ohne dafür entschädigt zu werden.  

Anlagen: Vier weitere Mails (2.-5.Mail) in Ergänzung meines Vorbringens.



Mit freundlichen Grüßen
Prof.Dr.Reinhold Kiehl
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Prof.Dr.Reinhold Kiehl
Gutachter und Berater, eingeschriebener unabhängiger Fachgutachter der EU-Kommission, (Peer-)Reviewer,incl.
Direktor und Eigentümer RKI-Institut(e), Dr.Kiehl Labor und Forschung, Laboratory and Research for Molecular Medicine/Biology

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Betreff: Rechtsbeschwerde vom 21.09.2016, 22.09.2016 per Fax - Fwd: Oberlandesgericht Nürnberg Beschluß 2 Ws 525/16 vom 06.09.2016 (E.10.09.2016) Re: - (Lg-r: Az. 5 T 182/14 - Beschluss des BGH 2015, Az. XII ZB 324/14 -)
Datum: Fri, 21 Oct 2016 13:26:20 +0200
Von: Reinhold Kiehl <kiehl@rki-i.com>
An: rabgh@baukelmann-tretter.de, poststelle@bgh.bund.de
Kopie (CC): 'kanzlei-ebner@t-online.de' <kanzlei-ebner@t-online.de>, Poststelle, LG Regensburg <poststelle@lg-r.bayern.de>


Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meiner Rechtsbeschwerde mit Verfahrenskostenhilfe-Antrag vom 21. (per Mail) bzw. 22.September 2016 (per Fax) erhalten Sie anbei weitere Unterlagen: Anlage 3 (unten) und Anhang 1 bis 3: Berufsverbot, ein etwas älterer Kurzlebenslauf und eine etwas ältere Literaturliste (meine Aktivitäten sind auf meiner Hp und bei den sozialen Netzwerken leicht zu eruieren: facebook, incl).

     Zu Anlage 3: Für das Problem mit der Wertegarantie (nicht nur mit der Kanzlei Lochmüller, betreff Anweisung eines Betrages, obwohl Pfändungsschutzkonto) - und weiteren, ist im Endeffekt die Sparkasse-Niederbayern-Mitte verantwortlich, welche mir seit dem Jahre 2009 laufende Probleme in dieser Hinsicht bereitet. Herr RA Bruno Ebner, welchen ich deshalb mehrmals kontaktieren mußte, als Zeuge. Die Versicherung wäre wichtig - aber in Anbetracht der Auseinandersetzung mit der Bank, habe ich die Zahlung an die Wertegarantie gestoppt!
     Mehrmals hat die Bank Abbuchungs-Beträge zurückgewiesen, so daß erhebliche Gebühren angefallen sind, Beträge zu falschen Zeiten angewiesen, überhaupt nicht angewiesen, erhebliche Gebühren verlangt für Post-Benachrichtigungen, welche teilweise vollkommen überflüssig waren, Kontoführungsgebühren entsprechend erhöht, seit einiger Zeit bekomme ich die Auszüge Online, so daß eine Kontrolle erheblich erschwert ist, die Kontoführungsgebühren dadurch nicht gemindert... wegen der Falschausführungen durch die Bank mehrmals negative Kontostände, wiederum mit entsprechendem Ärger verbunden: alles Beträge um den Nullpunkt des Kontos bis ca. 40 Euro (1und1, Vodafone, Telekom, ... ) -  bei positiven Kontoständen, Geldeingängen, muß ich innerhalb von Tagen das Konto leeren: Es ist eine Zumutung und Ärgernis, was mir die Bank aufzwingt, einfach eine Frechheit und Zumutung. Es ist gleichfalls eine Zumutung, was mir bisher durch die Gerichte aufgezwungen wird und wurde.
     Alles, was ich von meinen "Betreuer" und "Treuhänder" RA Bruno Ebner höre, ist, daß alles, was ich unternehme, auch wenn es positiv ist, Geld kostet, und deshalb nichts unternommen oder verhindert wird: Von einem Betreuer in Vermögensangelegenheiten erwarte ich Hilfe zum "Vermögensaufbau" und nicht, daß ich immer weiter in meiner Altersvorsorge ins Sozialhilfeniveaux heruntergedrückt werde und meine Kontakte immer weiter ausgedünnt werden: Meine Altersvorsorge war vorhanden! Alles, was ich in dieser Angelegenheit unternehme, wird geblockt. Auch erwarte ich, daß er mich bzgl. meiner Töchter, und anderen Angelegenheiten unterstützt.
    
            Der 1.Kontakt mit den Gerichten wegen Falschanschuldigungen gab es in Furth im Wald, Frau Malterer, hat hier nicht verteidigt.

Herr Ebner beim Anhörungstermin im Landgericht Regensburg, den 12.Oktober 2016, meinte, wegen der "Titel" gebe es Probleme, wegen meiner Bezeichnung meines Institutes: RKI-Institut, wegen meiner Arbeit in der Medizin, für die ich Fördermittel beantrage und beantragt habe... ????????? kann nur sagen, Herr Ebner hat wirklich keine Ahnung über was er redet, meinen Ausbildungsgang und meine Arbeit mit Erfahrung... falls er wirklich meint, was er sagt ....



Mit freundlichen Grüßen
Prof.Dr.Reinhold Kiehl, Straubing, tel.094219298300
   



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Betreff: Oberlandesgericht Nürnberg Beschluß 2 Ws 525/16 vom 06.09.2016 (E.10.09.2016) Re: - Beschluss des BGH 2015, Az. XII ZB 324/14 -
Datum: Wed, 21 Sep 2016 15:14:11 +0200
Von: Reinhold Kiehl <kiehl@rki-i.com>
An: RABGH@baukelmann-tretter.de, poststelle@bgh.bund.de
Kopie (CC): 'kanzlei-ebner@t-online.de' <kanzlei-ebner@t-online.de>, kanzlei Ebner-Fuchs <info@kanzlei-ebner-fuchs.de>, kanzlei@rabgh-wessels.de


Sehr geehrte Damen und Herren des Bundesgerichtshofes,
sehr geehrter Herr Präsident der Rechtsanwaltskammer am Bundesgerichtshof,
sehr geehrter Herr Dr.Wessels,


hiermit reiche ich Rechtsbeschwerde mittels Rechtsbeschwerdeschrift gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Nürnberg, 2 Ws 525/16 vom 06.09.2016 (E.10.09.2016, Anhang OLg-n1-4), ein.
Gleichzeitig stelle ich einen
Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

In der Sache Prof.Dr.Reinhold Kiehl wird beantragt Verfahrenskostenhilfe dem Betreuten für ein beabsichtigstes Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den anliegenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Nürnberg zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof beizuordnen. Der Antragsteller ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beantragen. Die zum Rechtsbeschwerdeverfahren BGH XII ZB 324/14 - Aktenzeichen 5 T 182/14 eingegebenen Angaben bzgl. persönlicher und wirschaftlicher Verhältnisse haben sich nicht verbessert, sondern weiter verschlechtert, da die Verfahren bis jetzt nicht entschieden sind (neuerliche Anhörung am 12.Oktober 2016, 10 Uhr, im Landgericht Regensburg).

Die beabsichtigte Beschwerde hat aus den in der Anlage aufgezählten Gründen, sowie den vordem gemachten Angaben, Aussicht auf Erfolg.

Hiermit bitte ich um Beurteilung aller in der Anlage gemachten Einwände. Die angeführten Widersprüche führen zu absurden Handlungsweisen, welche den Antragssteller in nicht unerheblichem Ausmaß belasten: Titel vs Restschuldbefreiung, incl.


Mit freundlichen Grüßen
Prof.Dr.Reinhold Kiehl
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Prof.Dr.Reinhold Kiehl
Gutachter und Berater, eingeschriebener unabhängiger Fachgutachter der EU-Kommission, (Peer-)Reviewer,incl.
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CC. Kanzlei Ebner




Anlage
Sehr geehrter Herr vorsitzender Richter am Olg-Nürnberg,

anbei erhalten Sie die von mir ausgedruckte und ausgefüllte unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, soweit dies von mir möglich ist. Belege dazu haben Sie bereits vorliegen, ebenfalls soweit von mir möglich.

Die fehlenden Angaben kann/sollte Ihnen mein "Treuhänder" Rechtsanwalt Bruno Ebner zukommen lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof.Dr.Reinhold Kiehl, tel.094219298300


Am 22.08.2016 um 11:38 schrieb Reinhold Kiehl:

Sehr geehrte Anwälte,

nach einigen Tagen Ferien mit Olympia und Gäubodenvolksfest nun wieder zurück an der unbezahlten ehrenhaften Arbeit...

Am Samstag, den 20. August 2016, erhielt ich mit großen Dank vom Oberlandesgericht Nürnberg, dem vorsitzenden Richter Dr. Kaspar, die Verfügung 2 Ws 525/16 vom 16.08.2016 zu meiner E-Mail-Eingabe bzgl. Prozeßkostenhilfe (Anhang Olg-N1-3).
Bis zum 2. September kann ein formwirksamer Prozesskostenantrag beim Olg eingereicht werden: schriftlich oder zu Protokoll. Dabei muß das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt werden. Das Formular habe ich aus dem Internet heruntergeladen:
Die Kanzlei Ebner und die Gerichte sollten jedoch aus den bisherigen Eingaben dieses Formular, da sich nichts geändert hat, außer daß sich meine Verhältnisse weiter verschlechterten, vorliegen haben, und demgemäß leicht anstatt meiner Stelle entsprechend einreichen können - im anderen Falle, mache ich dieses noch einmal selbst: Auch wenn außer den schon eingereichten Angaben, nach meiner Kenntnis, nichts weiteres vorliegt - ich habe ansonsten kein Vermögen oder sonstigen Einkünfte , nur erhöhte Ausgaben und Begehren der Stadt Ludwigshafen bzgl. meiner Mutter.  

Dieser Prozeßkostenhilfeantrag soll nach derzeitigem Stand in der Sache jedoch wohl keine Aussicht auf Erfolg haben, Dr. Kaspar. Es wird deshalb der Ratschlag gegeben, den (derzeit unzulässigen) Antrag zurückzunehmen.

Da ich jedoch der Ansicht bin, wie in meinem Antrag (Anlage) schon geschrieben, daß ich mit meinen Eingaben im Recht bin und deshalb das Verfahren auch entsprechend weitergehen soll, im Endeffekt bis zum Bundesgerichtshof (oder Bundesverfassungsgericht), da man in der jetzigen Gesetzeslage wohl nicht in der Lage ist, die Sachlage richtig zu entscheiden,
bitte ich hiermit um entsprechende Ratschläge und Hilfe durch die angeschriebenen Anwälte und Stellen. Vor allem Herrn Dr. Florian Herrmann mit Kollegen, da dieses "Verfahren"  in Analogie wohl der Sache Haderthauer entspricht, zu dem ich noch einiges verfassen werde. 

Entstehende Kosten, sollte der Staat übernehmen, da es sich um zu entscheidende Fragen handelt, die die Allgemeinheit berühren.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Kiehl
Direktor, Besitzer und Professor am RKI-Institut
   

Anlage
Am 10.08.2016 um 10:22 schrieb Reinhold Kiehl:

Hiermit bitte ich um Einreichung mit Bestätigung meines Antrages durch die Kanzlei Ebner oder eine andere Person, die dazu berechtigt ist, da ich kein Fax-Gerät besitze und eine Einreichung per Post  entsprechenden finanziellen Aufwand bedeutet, welchen ich mir gerne in Anbetracht meiner "Lage" ersparen würde. Prof.Dr.R.Kiehl
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Prof.Dr.Reinhold Kiehl
Wittelsbacherstr.27
94315 Straubing                                                                                                Straubing, 8.August 2016


An das
OLG Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg



Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreff Ermittlungsverfahren gegen Lochmüller wegen Betruges, Az. 4 Zs 804/16, Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 3.August 2016 (E. 05.08.2016).



Sehr geehrte Richter des Oberlandesgerichtes Nürnberg,

hiermit bitte ich um gerichtliche Entscheidung über den ablehnenden Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 3.August 2016, Az. 4 Zs 804/16, und entsprechende Beurteilung der vorgetragenen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg schreibt:
Das Beschwerdevorbringen enthält keine relevanten neuen Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsausführungen; auch sonst ergaben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Abhilfe rechtfertigen würden.
Ausweislich der vom Anzeigeersteller zur Verfügung gestellten Anlagen handelt es sich vorliegend nicht um eine strafbare "ungerechtfertigte Abbuchung von seinem Konto und Belästigung", sondern um eine schlichte Pfändung aufgrund eines bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus einem Zivilrechtsstreit.
Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten sind nicht ersichtlich (Anhang GenstaBes...1und2).

Diesem Bescheid widerspreche ich hiermit.

Ende August 2005 habe ich einem Verlag den Auftrag erteilt, einen von mir vorgefertigten Flyer ( der von meinen Freunden und mir erstellte Flyer ist zu ersehen unter meinem Int.El.Journal rki-i.com http://www.rki-i.com/doc/Wahlabschluss.htm , ebenso einige vorläufige Bemerkungen dazu) zu drucken und zu einem bestimmten Termin zu verteilen: Einen Probedruck habe ich zwar erhalten, der Flyer wurde jedoch nicht nach Auftrag verteilt. Ob dieser in entsprechender Anzahl gedruckt wurde, kann ich nicht beurteilen, daß dieser jedoch nicht verteilt wurde, hatte ich damals entsprechend nachgewiesen: Der Verlag hatte den Auftrag den fertigen Flyer zu drucken und zu einem bestimmten Termin zu verteilen - dies hat der Verlag nicht getan und auch zugegeben: Trotz dieser Feststellung des Verlages sollte ich die Nichterfüllung des Vertrages durch den Verlag einseitig von meiner Seite aus bedienen und bezahlen. Verantwortlich die Kanzlei Lochmüller.   
Der Verlag war verantwortlich für das Drucken und vor allem für das Verteilen des Flyers, was eben nicht erfolgte. Ob dies nun eine vom Verlag beauftragte Firma getan hat oder nicht getan hat oder der Verlag selbst mit seinen Mitarbeitern, ist für mich vollkommen irrelevant/egal:

Mehrmals habe ich gesagt und mitgeteilt, daß der Vertrag nicht erfüllt wurde und deshalb auch nicht bezahlt werden wird: Der Geldbetrag lag bereit zur Zahlung, wurde aber demgemäß nicht angewiesen. Mit dem entsprechenden Verteilen des Flyers hätte ich die Bevölkerung zur damaligen Wahl erreicht und damit wäre auch die Stimmenzahl entsprechend gewesen  und u.a. eine Rückerstattung der Kosten für den Aufwand erzielt worden. 

Die Kanzlei Lochmüller hat mehrmals versucht, auch mittels eines Pfändungsbeschlusses, den Betrag einzuholen. Die Kanzlei Bruno Ebner war mein Vertreter in dieser Angelegenheit und hat die Unterlagen entsprechend vorliegen. Allerdings haben wir inzwischen das Jahr 2016: Eine Aufbewahrung von Unterlagen ist nach meinem Kenntnisstand nur für 10 Jahre angezeigt. Ich selbst habe seit meinem erzwungenen "Auszug/Rauswurf" im Jahre 2005 oder 2006 aus meinem Anwesen in Furth im Walde keinerlei Unterlagen mehr vorliegen, außer meiner diversen Schreiben auf meinem Int.El.Journal rki-i.com oder dr-kiehl.net.

Die Sparkasse-Niederbayern-Mitte teilte mir mit - nach meiner Aufforderung den von der Kanzlei Lochmüller abgebuchten Betrag zurückzuholen - , daß ich mein Konto innerhalb weniger Tage leeren müßte, ansonsten Pfändungsbeträge überwiesen würden. Worauf ich der Bank erklärte, daß ein Pfändungskonto bis zu einem Betrag von ca. 1100 Euro normal zu benutzen wäre und die Bank den Betrag sofort wieder zurückholen solle, was diese nicht getan hat. Auf mehrmalige Reklamation mit erfolgloser Diskussion, sagte mir die Bank, daß die Kanzlei Lochmüller das letzte mal im Jahre 2012 versucht hätte, abzubuchen. Nach meinem Kenntnisstand ist es nach gesetzlicher Lage nicht erlaubt, nach Ablauf von 3 Jahren erneut zu versuchen, einen Pfändungsbetrag einzuziehen (Anlage). Eine Kanzlei als Rechtsvertreter sollte dies besser wissen als ich, daher unterstelle ich der Kanzlei Lochmüller hiermit Absicht und Betrug in der ganzen Angelegenheit "Flyer". 

Dieser ganze Vorgang ist für mich eine strafbare Handlung, da die Kanzlei Lochmüller 1. falsche Tatsachen absichtlich benutzt, um mich zum Bezahlen einer nachweislich nicht erbrachten Leistung zu zwingen, und 2. versucht von meinem Konto nach Ablauf der zulässigen Fristen von 10 Jahren, 3 Jahren, ohne Erlaubnis Geld abzubuchen. Es ist ein Angriff auf mein Befinden, meine Psyche, ein Angriff auf meine Gesundheit. Eine Belästigung mit Verletzung, weshalb ich zudem Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Kanzlei Lochmüller und dem Verlag, wegen u.a. entgangener Wahlrückerstattung, einfordere. 

Nach § 195 BGB ist für gerichtliche Urteile/Titel eine Verjährung nach drei Jahren vorgesehen. Eine Verjährung mit Titel im Prinzip nie, was an und für sich schon eine Unmöglichkeit darstellt und eine psyschiche Belastung und damit Verletzung für jede normale Person ergibt: Was schnellstens geändert werden muß.

Nach § 300 InsO gibt es bei einer Privatinsolvenz eine Restschuldbefreiung nach einer Wohlverhaltensphase von 6 Jahren, seit dem 1.Juli 2014 die Möglichkeit einer früheren Befreiung: Da bei mir seit dem Jahre (1995)2006 nichts vorhanden ist, was man pfänden könnte oder was ich "abzahlen" könnte, da neben meinem Anwesen auch sämtliche Habseligkeiten einbehalten wurden, sind sämtliche gesetzliche Regelungen in meinem Falle, nach meiner Einsicht in diese Regelungen, irrelevant.

Ich habe seit Jahren einen Anwalt, Herrn RA Bruno Ebner, Kötzting, als Treuhänder: Bruno Ebner prüft seit Jahren Vermögen, Geld- und Sachwerte: Ist nichts da, ordnet das Gericht normalerweise die Restschuldbefreiung nach § 300 an; der Wohlverhaltensphase von 6 Jahren wurde von mir mehr als ausreichend nachgekommen: Vor allem, da der Verletzte Prof.Dr.Reinhold Kiehl seit Jahren und Jahrzehnten ehrenhalber, ohne jegliche Bezahlung arbeitet und arbeiten muß, da das Gesundheitsamt Cham mit dem Landratsamt (und der Raiffa Furth im Wald), sowie die Regierung der Oberpfalz in Regensburg mich zum "Arbeitslosen" inclusive Enteignung degradierten - was auch noch zu lösen ist (bisherige diverse Eingaben bei den Gerichten; CC. an Herrn Dr. Florian Herrmann bzgl. Fall Haderthauer).

Das Ganze Vorkommen/Geschehen bedeutet eine unbillige Härte gegenüber meiner Person, meiner Psyche, meiner Nerven und damit meiner Gesundheit, weshalb ich hiermit darum bitte, endlich die Restschuldbefreiung durchzuführen und auch in Bezug auf die anderen anliegenden Verfahren zu entscheiden, damit ich endlich wieder ein normales Leben führen kann: Betrifft die Arbeitsunfälle seit meiner Zugehörigkeit zum Max Planck Institut in Heidelberg, Unfälle betreff Ehrenämtern/Roding, incl.
Desweiteren sind durch alle diese "Begebenheiten" meine Kontakte zu meiner Familie, meinen Töchtern, meinen Freunden, sonstige kulturellen "Begegnungen", Aktivitäten, etc., soweit ausgedünnt, daß ich seit Jahren nunmehr fast alleine agieren muß, was wiederum der Psyche, dem Seelenleben und der Gesundheit schadet.  

Zum P-Konto (Anlage): Nach den BGH-Urteilen ( (Az. XI ZR 187/13 und weitere Urteile) ist ein P-Konto ein Konto, das auch weiterhin dem normalen Zahlungsverkehr dient. Ich habe, wie jeder normale Bürger, Zahlungen zu leisten aus Rechnungen, Kartenzahlungen, PayPal, Vodafone, 1und1, .... Da man heute quasi gezwungen ist und wird, alles bargeldlos zu erledigen, ohne Konto im Prinzip nichts mehr läuft, man nicht mehr existiert ohne persönliches Konto, ist es direkt konträr/absurd zu diesen "Zwängen" gezwungen zu werden, das Konto sofort nach Eingang von Zahlungen sofort zu leeren! Das Bargeld soll ja auch noch abgeschafft werden... . Zudem ist eine Pfändung mit Überweisung eines Betrages von meinem P-Konto durch die Bank unterhalb des pfändungsfreien Betrages von 1.073,88 Euro ebenfalls strafbehaftet:

Auf meinem Konto gehen 382 E per Monat ein (Anhang Konto), also ein Betrag weit unterhalb des pfändungsfreien Betrages von 1.073,88 Euro, selbst bei einem zwei Monatseingang ist der Bertrag von 2x382 E = 764 E weit unterhalb der Pfändungsgrenze angesiedelt: Also weshalb überweist die Bank den Betrag von 1,41 E an die Kanzlei Lochmüller? ... trotz dieser Tatsachen ? Meine Anzeige gegen die Bank bleibt bestehen! Gleichzeitig mit meiner Reklamation sagt mir die Rechtsabteilung der Bank, der letzte Versuch der Kanzlei Lochmüller datiert aus dem Jahre 2012 !! ???    
Gleichzeitg mit der Restschuldbefreiung beantrage ich hiermit auch die Erlaubnis zur Rückumwandlung des P-Kontos in ein normales Konto, so wie dies vordem vorhanden war. Nach meiner Kenntnis gibt es ansonsten keine weiteren Schulden, welche ein P-Konto erfordern würden. Aber dies sollte mein "Treuhänder" Bruno Ebner besser wissen.

Hiermit beantrage ich im Zuge dieser Klage(n) Prozesskostenhilfe, da ich vom positiven Ausgang meiner Eingaben immer noch überzeugt bin.
Seit Jahren erhalte ich 382 Euro/mtl. von der Kanzlei Ebner auf mein Konto angewiesen, der neueste Rentenbescheid mit 788.62 Euro/mtl. ab 1.3.2016 im Anhang (doc04525...), ansonsten kein Vermögen oder sonstige Einnahmen. Die Kanzlei Ebner kann dazu genauere  Auskunft erteilen, da diese erstens Treuhänder ist, und zweitens aus den hoffentlich laufenden Verfahren die nötigen Unterlagen/Beweise vorliegen haben sollte.


Mit freundlichen Grüßen
Prof.Dr.Reinhold Kiehl
_________________________________________________________________________________________________________________________

Prof.Dr.Reinhold Kiehl
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CC. An die bisher involvierten Gerichte plus BGH, Rechts- , wie Staatsanwälte und Richter
     
CC. An Herrn Dr. Florian Herrmann, MdL, Ausschußvorsitzender in der Angelegenheit des Herrn Psychiaters Haderthauer: RA F.Herrmann, incl.,  wird noch eine Begründung bzgl. meiner "Meinung" zur Ausübung der Laboratoriumsmedizin durch Herrn Haderthauer erhalten. Ein Grund warum ich in meiner jetzigen "Situation" stecke, ist die Blockierung jeglicher Arbeit meinerseits, egal, was auch immer ich mache, obwohl ich mit entsprechender Ausbildung nach "ärztlicher Kunst" gearbeitet habe, vorhatte zu arbeiten und weiterhin, soweit möglich, auch ehrenhalber - ohne irgendwelche Entlöhnung, arbeite(n muß)...

Anlage
Am 08.07.2016 um 15:27 schrieb Reinhold Kiehl:
Prof.Dr.Reinhold Kiehl
Wittelsbacherstr. 27
94315 Straubing                                                                                            Straubing, 8.Juli 2016                              


An die
Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg
Bärenschanzstraße 70
90429 Nürnberg

Beschwerde gegen die Verfügung vom 06.07.2016 (E.8.7.16) durch die Staatsanwaltschaft Regensburg, Akten-/Geschäftszeichen 103 Js 19677/16: Ermittlungsverfahren gegen Lochmüller wegen Betruges (Anzeige)


Sehr geehrte Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg,

hiermit lege ich Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 06.07.2016, Az.103 Js 19677/16, ein. Die Staatsanwaltschaft Regensburg schreibt, gemäß § 152 Abs.2 StPO wird keine Folge gegeben. Dem widerspreche ich hiermit:


Anlass zur Prüfung von Ermittlungen ergibt sich beispielsweise aus Strafanzeigen, amtlich erlangten Erkenntnissen (Konkursakten, Berichte in Medien), ggf. auch ausnahmsweise aus privat erlangten Kenntnissen mit hohem öffentlich-rechtlichem Einschlag (Besonderes öffentliches Interesse).

Die Bedeutung des Anfangsverdachts für eine rechtsstaatliche Ordnung kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Mit dem Anfangsverdacht wird grundsätzlich eine Hürde für den Beginn von Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Polizei errichtet. Erst wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat“, § 152 Abs. 2 StPO, vorliegen, dürfen Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet werden. Der Anfangsverdacht schützt den Betroffenen so vor Ermittlungen aufgrund bloßer Vermutungen. Er muss in konkreten Tatsachen bestehen, wobei die Schwelle hierfür allerdings mitunter niedrig ist. So sind sog. Initiativermittlungen nach Nr. 6 der „Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren“ (RiStBV) schon dann zulässig, wenn „nach kriminalistischer Erfahrung die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist“. (Wikipedia)


Es ist zweifelsfrei von hohem öffentlichem Interesse, wenn meine "Anzeige" oder der Betrug nach den Worten der Staatsanwaltschaft einer Folge gegeben wird.

Die Kanzlei Lochmüller hat der Sparkasse Niederbayern-Mitte offensichtlich den Auftrag gegeben von meinem Konto einen Betrag einzuziehen. Bei dieser Kanzlei habe ich keine wie auch immer gearteten Schulden und habe dieser auch nicht erlaubt, von meinem Konto irgendeinen Betrag abzurufen. Genausowenig, wie ich der Bank erlaubt habe, irgendeinen Betrag, wie auch immer, ohne meine Erlaubnis anzuweisen. Im Gegenteil, ich habe darauf gedrängt, den Betrag sofort nach Kenntnis wieder zurückzuholen. 

Der letzte Versuch dieser Kanzlei von meinem Konto abzubuchen datiert aus dem Jahre 2012: Auskunft der Bank! Nach meiner Kenntnis verfällt ein Pfändungs-Anspruch, ob gerechtfertigt oder nicht, nach drei Jahren - wir bewegen uns im Jahre 2016.  Es handelt sich somit um einen Betrug von Lochmüller schon aus diesem Grunde: Es handelt sich um eine Anwaltskanzlei und diese sollte die aktuellen Gesetzeslagen wohl hinreichend kennen. D.h. meiner Anzeige ist "Folge" zu geben. 

Aus den vorgenannten Gründen wird die Anzeige wegen Betruges gegen die Kanzlei Lochmüller aufrechterhalten und hiermit Beschwerde gegen den Beschuß der Staatsanwaltschaft Regensburg eingelegt. Da solche aufgezeigten "Gebahren" oder Handlungsweisen allgemein in Deutschland üblich zu sein scheinen.



Mit freundlichen Grüßen
Prof.Dr.Reinhold Kiehl
Straubing, phone.094219298300