MU-Mittelstandsbrief 01/2005

MU für Streichung der Wegunfälle aus dem Leistungskatalog der Berufsgenossenschaften

"Wegeunfälle sind aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung zu streichen', forderte der Vorsitzende der Mittelstands-Union Hans Michelbach, MdB. Wegeunfälle, d. h. Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die im Gegensatz zu Dienstwegeunfällen, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten - ein allgemeines Lebensrisiko darstellen, sind aus dem Leistungskatalog auszugliedern und insbesondere über die Krankenversicherung abzusichern. Die Arbeitgeber könnten auf Wegeunfälle keinen direkten Einfluss ausüben.

,Das Risiko eines Wegeunfalls ist keine betriebsspezifische Gefahr, auf die der Arbeitgeber Einfluss nehmen kann, sondern wird vielmehr wesentlich durch die individuelle Wahl des Wohnorts und des Verkehrsmittels sowie das Verhalten der Arbeitnehmer und Dritter im Straßenverkehr bestimmt' ' so Michelbach. Auch sei der Versicherungsschutz für Wegeunfälle nicht mit dem Grundprinzip der zivilrechtlichen Haftungsablösung vereinbar, da der Arbeitgeber für solche Unfälle zivilrechtlich ohnehin nicht haften würde.

Eine weitere wichtige Forderung der MU sei die Beschränkung der Leistung auf Beitragszahler. "Wir können nicht länger hinnehmen, dass ein Schwarzarbeiter auch noch Anspruch auf eine Rente erhält, die aus den Beiträgen der ehrlichen Unternehmen bezahlt wird' so der CSU-Mittelstandspolitiker. Die Mittelstands-Union habe ein umfassendes Sofortprogramm zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung beschlossen, das auch dazu beitragen soll, die Berufsgenossenschaften auf einen Wettbewerb vorzubereiten. Michelbach machte in diesem Zusammenhang noch einmal klar, dass auch die Umsetzung dieses Sofortprogramms nichts daran ändere, dass das Monopol der Berufsgenossenschaften beendet werden müsse.

Unternehmenssteuerreform muß ganz oben auf die Agenda

Die Kernkompetenz in der Steuer und Finanzpolitik müssen CDU/CSU verstärkt ausspielen. Deshalb ist die Einbringung der Einkommenssteuerreform Konzept 21' in den Deutschen Bundestag ein wichtiger Schritt. Aus diesem Konzept muss mit einer Unternehmenssteuerreform ein Gesamtkonzept geformt werden.

Internationale Vergleiche belegen: Deutschland hat in Europa und weltweit mit die höchste Unternehmenssteuerbelastung. Im Interesse von Wachstum und Beschäftigung sowie der internationalen Wettbewerbsfähigkeit bedarf es deshalb - neben einer Senkung der hohen Belastung der Arbeitskosten insbesondere mit Sozialabgaben im Rahmen einer umfassenden Reform der sozialen Sicherungssysteme - dringend einer grundlegenden Reform der Unternehmensbesteuerung. Notwendig ist eine spürbare Entlastung gleichermaßen von export- und binnenorientierten sowie kapital- und arbeitsintensiven Unternehmen.

Hinzu kommt die wachsende Rechtsunsicherheit in Deutschland, weil ständig neue Normen des deutschen Unternehmensteuerrechts der Überprüfung durch die Gerichte unterliegen. Unter Experten wird allein im Unternehmenssteuerbereich die Vereinbarkeit von rund 30 Paragraphen mit dem Europarecht bezweifelt. Eine solche Rechtsunsicherheit macht Investitionsentscheidungen nicht mehr planbar und dürfte für die schwache Investitionsnachfrage in Deutschland wesentlich mitverantwortlich sein.

Mit ihrer Initiative zur Reform der Besteuerung von Unternehmen möchte die Mittelstands-Union der CSU Rahmenbedingungen aufzeigen, die eine zielgerichtete Reform der Unternehmensbesteuerung zu erfüllen hat, sowie Handlungsalternativen, wie der Gesetzgeber ggf. über Zwischenschritte die notwendige Senkung der Unternehmenssteuerbelastung am besten verwirklichen kann.

Ein solches Steuerrecht muss einfach, verlässlich und wachstumsfördernd sein. Daneben sind insbesondere die Vorgaben des Verfassungsrechts, darunter das Verbot rückwirkender steuerverschärfender Eingriffe in bereits verwirklichte Sachverhalte, sowie Vorgaben des EU-Rechts und bilateraler Abkommen (wie vor allem Doppelbesteuerungsabkommen) zu beachten. Diese Vorgaben haben in der jüngsten Gesetzgebung häufig nur unzureichend Beachtung gefunden und mussten nachträglich nicht selten durch die Rechtsprechung korrigiert werden. Darüber hinaus sind sämtliche Tarifelemente (Einkommensgrenzen, Freibeträge, Freigrenzen etc.) regelmäßig periodisch anzupassen, um die Besteuerung des lediglich durch Geldentwertung bedingten Zuwachses des Einkommens/Gewinns zu vermeiden.

Das Steuersystem muss ökonomisch effizient sein. Ein wesentlicher materieller Aspekt der Unternehmensbesteuerung ist die Herstellung steuerlicher Belastungsneutralität hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsformen, um insbesondere Verzerrungen in der Besteuerung von Kapitalgesellschaften gegenüber Personengesellschaften zu vermeiden Hierzu sind Anpassungen, unter anderem durch eine Angleichung der Tarife im Bereich der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und bei der Besteuerung einbehaltener und ausgeschütteter bzw. entnommener Gewinne erforderlich. Vor allem sind hierzu auch eine Abschaffung der Gewerbesteuer und die vollständige Integration ihrer Gemeindefinanzierungsfunktion in die beiden Hauptsteuerarten notwendig.

Weitgehende Belastungsneutralität des Steuersystems muss auch hinsichtlich der Art der Unternehmensfinanzierung hergestellt werden. Sie muss unabhängig davon sein, ob eine Finanzierung durch Eigenkapital oder Fremdkapital erfolgt. Damit nicht vereinbar sind die jüngsten Einschränkungen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung, die einen massiven Eingriff in die Finanzierungsfreiheit der Unternehmen, insbesondere des Mittelstands, bedeuten.

Die effektive Steuerbelastung ergibt sich aus einem Zusammenspiel von Tarif und steuerlicher Bemessungsgrundlage. Deren Bestimmung und die daraus abgeleitete Steuerschuld haben sich am Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit auszurichten. Für Unternehmen ist die Frage, wie die steuerliche Gewinnermittlung aussieht, wenn handelsrechtlich künftig nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert werden muss, zentral. Unabhängig von der Frage, ob zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage dann auf der HGB-Bilanz oder auf einem IAS/IFRS-Einzelabschluss aufgesetzt oder die Kodifikation eigenständiger steuerlicher Gewinnermittlungsregeln für notwendig erachtet wird, müssen die bisherigen Grundsätze der HGB-Bilanz, die dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprechen, im Rahmen der Besteuerung erhalten bleiben. Aus Gründen der Einfachheit und aus Kostengründen wäre die Aufstellung nur eines und ggf. eines weiteren, für steuerliche Zwecke abgeleiteten Rechenwerks nahe liegend. Hieran hat insbesondere der Mittelstand ein großes und berechtigtes Interesse.

Im Rahmen der Bemessungsgrundlage bedarf es des uneingeschränkten Ausgleichs von Verlusten als Ausdruck des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Nicht damit vereinbar ist die sog. Mindestbesteuerung. Die Mindestbesteuerung gefährdet Investitionen und somit die Schaffung neuer Arbeitsplätze und muss deshalb rückgängig gemacht werden.

Ein zukünftiges Unternehmenssteuerrecht muss ferner einen ausreichenden Rahmen für die betriebliche Altersvorsorge bieten und eine nachgelagerte Besteuerung für alle Unternehmensformen unter vergleichbaren Bedingungen ermöglichen.

Der internationale Steuerwettbewerb duldet keinen Aufschub für eine Reform der Unternehmensbesteuerung. Ein weiteres Zögern bedeutet nicht nur Stillstand, sondern ein weiteres Zurückfallen Deutschlands auf diesem wichtigen Gebiet.

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