Satzung

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

 

Förderverein zum Erhalt und Ausbau des RKI-Institutes, zur Förderung von freier Forschung, Wissenschaft, Technologie und Lehre, zum Aufbau einer Internationalen Privaten Universität in der Oberpfalz/im Landkreis Cham und hier vor allem in Furth im Wald.

und hat seinen Sitz in Furth im Wald.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2


Zweck und Aufgaben des Vereins

1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

2.Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung des RKI-Institutes, damit verbunden die Förderung und Entwicklung von freier Forschung, Wissenschaft, Technologie und Lehre, sowie den Aufbau einer internationalen privaten freien Universität im Landkreis Cham.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.Der Verein hat aktive, passive und Ehrenmitglieder. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.

Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.

 

2.Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b)durch Austritt

c)durch Streichung wegen Beitragsrückstand

d)durch Ausschluß.

 

3.Der Austritt steht jedem Mitglied frei; er muß schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das ablaufende Jahr voll zu entrichten.

4.Der Ausschluß eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es trotz Mahnung mit den Beiträgen schuldhaft länger als 3 Monate in Verzug geblieben ist.

5.Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf ihre eingezahlten Beiträge. Die Ausscheidung oder Ausschließung entbindet keinesfalls von der Zahlungspflicht fälliger Beiträge und sonstiger Gebühren.

 

§ 4

Organe und Organisation des Vereins

 Organe des Vereins sind

1.die Mitgliederversammlung;

2.der Vorstand.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

1 . Satzungsänderungen,

2.die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

3.die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

4.die Ausschließung eines Mitglieds,

5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

  

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

 

In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

  

§ 6

Vorstand 

1 .Der Vorstand bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

2.Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

Vorstandswahlen finden regulär alle zwei Jahre statt.

 

Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandschaftssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

3.Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.

4.Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins und die laufende Niederschrift über die Beschlüsse des Vereins und des Vorstandes zu besorgen. Außerdem übernimmt er die Aufgaben des Pressewartes.

 

§ 7

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zweckes ist das Vermögen

.......................

zu übereignen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.